

5. Gefahrenübergang und Gewährleistung
(1) Holt der Kunde die Ware in den Räumlichkeiten von Alto-Extremo ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Ansonsten geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware durch das beauftragte Transportunternehmen dem Kunden übergeben wurde.
(2) Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung der Ware und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als genehmigt. Damit erlöschen die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Kunden.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr.
(4) Alto-Extremo übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. aussergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen.
(5) Werden Reparaturen oder Veränderungen vom Kunden oder von dritter Seite ohne schriftliche Einwilligung am Liefergegenstand vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde unzweifelhaft nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten durchgeführten Änderungen verursacht wurden. Sofern es sich bei dem Kunden um Verbraucher handelt, d.h. natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so wird im Falle eines Mangels gemäss § 476 BGB innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrenübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war.
(6) Alto-Extremo gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich ver- oder geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. (7) Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Der reklamierte Artikel muss zusammen mit einer Kopie der Rechnung, ausreichend frankiert, eingeschickt werden. Alto-Extremo hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB.
6. Haftungsbeschränkungen
(1) Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Unabhängig vom Rechtsgrund sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen Alto-Extremo als auch deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste. Sofern der Schaden nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultiert, beschränkt sich der Schadensersatz jedoch höchstens auf den zehnfachen Betrag des Auftragswertes.
7. Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.
(2) Der Kunde hat die Wahl der Zahlung zwischen Nachname oder Vorkasse.
(3) Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug ist Alto-Extremo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäss Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen.
(5) Die Aufrechnung ist ausser bei von Alto-Extremo anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.


