8. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Alto-Extremo. Dies gilt auch für bedingte Forderungen.
Sofern der Kunde Unternehmer ist, gelten des Weiteren die folgenden Regelungen: Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren sind vom Kunden unverzüglich aufzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine ausserprozessuale Freigabe trägt der Kunde. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Käufer/Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer/Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.
9. Abtretbarkeit von Ansprüchen Lieferbedingungen
Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10. Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Sonstige Vereinbarungen oder Willenserklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Firmensitz von Alto-Extremo vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
(3) Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
(5) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

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